RS OGH 1974/6/26 9Os50/74

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Norm

StPO §366 C

Rechtssatz

Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 50/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 9 Os 50/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101281

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0090OS00050_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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