Norm
StPO §366 CRechtssatz
Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101281Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0090OS00050_7400000_001