Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Entgegenahme von Geldzuwendungen unter Ausnützung des Heiratswillens einer zweiten Frau ist gegenüber jener Frau, mit der die Ehe tatsächlich geschlossen wurde eine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056076Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0060OB00101_7400000_002