Norm
JN §55Rechtssatz
Steht der Klagsforderung eine Gegenforderung gegenüber, dann ist nach § 55 Satz 3 JN für die Streitwertfeststellung die Höhe der ungekürzten Klagsforderung maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Kläger die Gegenforderung selbst in Abrechnung bringt. Der im § 55 Satz 3 JN aufgestellte Grundsatz ist sinngemäß auch auf die Beantwortung der Frage anzuwenden, ob eine Bagatellsache vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041573Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0020OB00193_7400000_001