Norm
SGG aF §12 Abs1 ARechtssatz
Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern, insbesondere wenn der Täter den Transport nicht selbst besorgt, sondern ihn durch die Post oder ein anderes blindes Werkzeug besorgen lässt, auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017