Auch; Beisatz: Überweisungsaufträge sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, zu deren Ausführung sich das Geldinstitut im Giroverkehr verpflichtet hat. Ihr Zugang löst die Ausführungsverpflichtung aus. (T1) Veröff: SZ 54/2 = EvBl 1981/123 S 386 = JBl 1981,324 = ZfRV 1981,224 (zustimmend Schwind)
Auch; Beisatz: Aus der dem Auftragsverhältnis immanenten Interessenwahrungspflicht resultiert ua die Pflicht zur Sorgfalt oder zur Rückfrage bei unklarem oder zu unbestimmtem Auftrag. (T4)