Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Keine schwere Eheverfehlung, wenn der Ehegatte, dem durch einstweilige Verfügung der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, später an einen anderen Wohnort als den damals im Antrag genannten zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047155Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0060OB00101_7400000_001