RS OGH 1974/6/27 3Ob125/74

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Veröffentlicht am 27.06.1974
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Norm

ABGB §905 IC
ABGB §957

Rechtssatz

Beim Verwahrungsvertrag hat die Rückstellung, wenn nichts anderes vereinbart ist, am Ort der Verwahrung zu erfolgen. Maßgebend ist der mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimmende Verwahrungsort und nicht etwa der Ort, an dem die Sache entgegen den Bestimmungen des Vertrages aufbewahrt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/74
    Entscheidungstext OGH 27.06.1974 3 Ob 125/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017619

Dokumentnummer

JJR_19740627_OGH0002_0030OB00125_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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