Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Beim Verwahrungsvertrag hat die Rückstellung, wenn nichts anderes vereinbart ist, am Ort der Verwahrung zu erfolgen. Maßgebend ist der mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimmende Verwahrungsort und nicht etwa der Ort, an dem die Sache entgegen den Bestimmungen des Vertrages aufbewahrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017619Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0030OB00125_7400000_001