Norm
KartG 1972 §7 Abs1Rechtssatz
Bei vertikaler Preisbindung durch Kartell bedarf zumindest jede Preiserhöhung der rechtskräftigen Eintragung in das Kartellregister. Es genügt daher nicht, neben dem Vertragsmuster eine weitere Liste vorzulegen, die die gebundenen Waren und Preise enthält, ohne daß diese weitere Liste durch eine im Vertragsmuster selbst enthaltene Bestimmung zu ihrem integrierenden Bestandteil gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063371Dokumentnummer
JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_002