Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Für die Mittäterschaft genügt eine vom gleichen bösen Vorsatz getragene, der Erreichung des gemeinsamen Zieles dienende, wenn auch allenfalls zeitlich beschränkte Mittätigkeit in irgend einer Phase der Ausführungshandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020