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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Rechtsverletzung durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgrund Aufhebung einer Bestimmung in der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Gewährung von Notstandshilfe an Ausländer durch den Verfassungsgerichtshof und damit verbundenem Ausspruch über die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen BestimmungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgewiesen, da er keine der Anspruchsvoraussetzungen des §34 Abs1 AlVG, insbesondere auch nicht jene der Z4 (Wohnsitz in Österreich mindestens die halbe Lebenszeit), erfülle.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§34 Abs1 AlVG idF BGBl. I 55/1998) beantragt wird.
Die unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, zur Stellungnahme aufgeforderte Landesgeschäftsstelle legte die Verwaltungsakten vor. Ein Nachweis über eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers wurde nicht erbracht.
II.Die Beschwerde ist begründet:
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß anderer Beschwerden von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, §34 Abs1 AlVG idF BGBl. I 55/1998 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 27. August 1999 kundgemacht (BGBl. I 193/1999).
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.
Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden und hat sie auch angewendet, wobei es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994 sowie VfGH 22.2.1999, B1125/98). Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 2.500 S sowie Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1022.1999Dokumentnummer
JFT_10008871_99B01022_00