Norm
JN §99Rechtssatz
Die Erklärung der unterlegenen Partei, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichtes befindet (exceptio incompetentiae internationalis), hat für den Prozeß keine Bedeutung, sondern nur für die Exekutionsführung im Ausland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046822Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008