RS OGH 1974/7/3 5Ob151/74, 5Ob640/79, 3Ob627/83, 3Ob108/85, 3Ob515/88, 8Ob635/91, 6Ob206/97f, 10Ob87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1974
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Norm

EO §1 Z4 IID
EO §7 Abs1 BdIIA
EO §7 Abs1 BdIIC
ZPO §562 Abs1 B

Rechtssatz

Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig (vgl MietSlg 18.689, 21.289, 22.642 ua). Um einen solchen unbedeutenden Fehler handelt es sich aber nicht vom Gekündigten gemietete Wohnung aufgekündigt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 151/74
  • 5 Ob 640/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 640/79
  • 3 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83
    nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. (T1); Beisatz: Eine genaue Anführung der Grundstücksnummern (Kleingärten) entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. (T2)
  • 3 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 108/85
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 515/88
    Beisatz: Nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen Räume, die erst später dazugemietet wurden, ist unzulässig. (T3)
  • 8 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 635/91
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 206/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
    nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T4)
  • 10 Ob 87/01v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 Ob 87/01v
    Auch; nur: Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T5) Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T6) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 6 Ob 19/08z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 19/08z
    Vgl auch
  • 7 Ob 6/15f
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 6/15f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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