Norm
EO §1 Z4 IIDRechtssatz
Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig (vgl MietSlg 18.689, 21.289, 22.642 ua). Um einen solchen unbedeutenden Fehler handelt es sich aber nicht vom Gekündigten gemietete Wohnung aufgekündigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015