Norm
EKHG §6Rechtssatz
Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach § 174 I d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus § 6 Abs 1 EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058375Dokumentnummer
JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_002