Norm
FinStrG §13 Abs1Rechtssatz
Beim Versuch ist die Straftat mit der letzten zur wirklichen Ausübung des Finanzvergehens führenden Handlung des Täters abgeschlossen, nach der letzten derartigen Handlung hat das strafbare Verhalten aufgehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019