Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Verstöße gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung (Einhaltung der üblichen Höflichkeitsformen, der täglichen Ansprache, Respektierung der beiderseitigen Rechte im Haus und dem Kind gegenüber; siehe Schwind in Klang 2.Auflage I/1 744), wiederholte Beschimpfungen, bei denen es sich nicht um milieubedingte Entgleisungen handelt (EFSlg 4922 4924, 6883), Drohungen mit Misshandlungen und die Vornahme von Tätlichkeiten, in besonders beleidigender Form vorgebrachte Hinweise auf Krankheiten, geminderte körperliche Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, stellen zweifellos schwere Eheverfehlungen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018