Beisatz: Selbst wenn das Berufungsgericht relevante erstgerichtliche Feststellungen in der Folge bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht Berücksichtigung hätte, wäre diese keine Aktenwidrigkeit. (T1)
Vgl aber; Beisatz: Die Übernahme sämtlicher Feststellungen schadet nur dann nichts, wenn diejenigen, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, tatsächlich nicht relevant wären. (T2)