Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die erheblichen Einwendungen im Sinne des § 120 StPO müssen schon vor der Erstattung des Gutachtens erhoben und als berechtigt erwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098115Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009