Norm
EO §35 AgRechtssatz
Die Einrede der Verjährung kann die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels nicht verhindern, weil dieser Einwand nach den Bestimmungen des österreichischen Exekutionsrechtes - verfahrensrechtlich sind die österreichischen Bestimmungen maßgebend - nur mit Klage gemäß § 35 EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014