RS OGH 1974/7/9 3Ob130/74, 3Ob149/13b

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Veröffentlicht am 09.07.1974
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Norm

EO §35 Ag
EO §79

Rechtssatz

Die Einrede der Verjährung kann die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels nicht verhindern, weil dieser Einwand nach den Bestimmungen des österreichischen Exekutionsrechtes - verfahrensrechtlich sind die österreichischen Bestimmungen maßgebend - nur mit Klage gemäß § 35 EO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 130/74
    EvBl 1975/22 S 49
  • 3 Ob 149/13b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 149/13b
    Auch; Beisatz: Der EuGH erachtet im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell?rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind. Dies gilt auch für Art 24 EuUVO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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