Norm
KrankenpflegeG §1Rechtssatz
Das Gesetz regelt nur die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflegefachdienste, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, nicht aber die Entlohnung. Die Aufzählung der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen betrifft nur die Ausübung eines Berufes auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, nicht aber eines solchen auf dem Gebiet des Schulwesens und der Forschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065810Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0040OB00040_7400000_001