Norm
ZPO §496 Abs3Rechtssatz
Für die in Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommene Verhandlung vor dem Berufungsgerichte gelten die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz. Dieses hat den Grundsatz der Unmittelbarkeit von Amts wegen zu beachten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls ein im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufender Verstoß gegen diesen Grundsatz durch die Unterlassung einer entsprechenden Rüge als saniert angesehen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042138Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0010OB00115_7400000_002