Norm
Geo §540 Abs1Rechtssatz
Die Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015