RS OGH 1974/7/10 5Ob98/74, 3Ob255/04b, 3Ob3/15k, 3Ob11/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1974
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Norm

Geo §540 Abs1
ZPO §395

Rechtssatz

Die Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/74
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 98/74
    Veröff: EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267 = SZ 47/85
  • 3 Ob 255/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 255/04b
    Beisatz: Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten. (T1)
  • 3 Ob 3/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 3/15k
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 11/15m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 11/15m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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