RS OGH 1974/7/10 5Ob98/74, 3Ob573/84, 7Ob212/98x, 7Ob269/00k, 1Ob264/02h, 2Ob53/06t, 2Ob96/08v, 9Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1974
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. Die spätere Einwendung der Unschlüssigkeit ist unbeachtlich (mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Literatur).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/74
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 98/74
    Veröff: SZ 47/85 = EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267
  • 3 Ob 573/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
    Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. (T1)
  • 7 Ob 212/98x
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 212/98x
    Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. (T2)
  • 7 Ob 269/00k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 264/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 264/02h
    nur T1; Beisatz: Von einer vorbehaltlosen Unterwerfung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig mit dem prozessualen Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagsanspruchs einwendet. (T3)
  • 2 Ob 53/06t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 53/06t
    Auch; nur: Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. (T4)
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x). (T5)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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