TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/16 2001/10/0122

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2;
NatSchG Bgld 1990 §5 litc;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1 litb;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs6 idF 1996/066;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. R in Neusiedl am See, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 55, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 9. Mai 2001, Zl. E 010/01/2001.006/007, betreffend Übertretung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"wie anlässlich einer naturschutzbehördlichen Überprüfung am 09.06.1999 festgestellt wurde, auf den Grundstücken Nr. 5757/114 und 5757/115 der KG. N, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde  als "BEF-Bauland-Erholung-Fremdenverkehr" ausgewiesen sind und im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedler See liegen, eine Anschüttung von Erdmaterial im Schilf- und Wasserbereich des Neusiedler Sees, einem stehenden Gewässer, vorgenommen, ohne im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 lit. c NG 1990 gewesen zu sein."

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 78 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 lit. c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 (Bgld NatSchG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 66 Stunden) verhängt.

Nach der Begründung sei der Anzeige des hauptamtlichen Naturschutzorganes vom 9. Juni 1999 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Grundstücken die vorgeworfene Anschüttung von Erdaushubmaterial im Schilf- und Wasserbereich des Neusiedler Sees vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei im Siedlungsgebiet "Refugium" Eigentümer der Liegenschaft EZ. 3701, die aus den Grundstücken 5757/114, 115 und 116 (in der Folge: 114, 115 und 116) bestehe. Die Grundstücke seien so angeordnet, dass das Grundstück 116 landseitig liege. Daran würde sich das Grundstück 115 anschließen, auf dem sich eine umfangreiche Steganlage befinde. Südseitig grenze das Grundstück 114 an die Wasserfläche des Neusiedler Sees. Westseitig der Grundstücke befinde sich ein Weg bis zum See, ostseitig ein Kanal für die Zufahrt mit Booten.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Durchführung der Anschüttung nie bestritten zu haben. Er habe diese Anschüttung auf der Kanalseite entlang der Parzellen 115 und 114 in Richtung See hinaus vorgenommen. Er habe dabei angegeben, nur jenen Bereich angeschüttet zu haben, der bereits auf Grund früherer Entschlammungstätigkeiten des Kanales angeschüttet gewesen sei. Dazu habe er zwei Fotos vorgelegt, die den Zustand der Liegenschaft im Frühjahr 1996 dokumentierten. Darauf sei ersichtlich, dass die Seehütte auf dem Grundstück 115 auf Pfählen stehe und der verfahrensgegenständliche Streifen entlang des Kanalufers bis hin zum Neusiedler See mit Pflanzen bedeckt sei. Weiters habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Grundstücke im September 1998 gekauft habe. Zum Zeitpunkt des Kaufes seien damals bereits Himbeer- und Ribiselsträucher auf diesem Landstreifen gewachsen. Man hätte diesen Bereich auch je nach Wasserstand trockenen Fußes betreten können.

Auch der Sachbearbeiter des Administrativverfahrens nach dem Naturschutzgesetz sei als Zeuge einvernommen worden. Er habe Lichtbilder aus dem Jahre 1994 vorgelegt, auf denen ersichtlich sei, dass zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück 115 (ausgenommen der verfahrensgegenständliche Streifen) bereits angeschüttet gewesen sei. Dem gegenüber habe das seeseitige Grundstück 114 im Wesentlichen noch aus Wasserfläche bestanden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos habe der Zeuge ausgeführt, dass auf diesen ersichtlich sei, dass im Bereich der Parzelle 115 bis zur Höhe der Seehütte offenbar schon ein Schüttkörper bestanden habe. Kanalseitig sei jedoch auf beiden Grundstücken noch ein Schilfbestand ersichtlich. Er nehme an, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme ein niedriger Wasserstand geherrscht habe und der vordere Teil im Schilfbereich auf natürliche Art angelandet sei. Im Frühjahr 1999, vor der Durchführung der Anschüttung, habe mit dem Beschwerdeführer und Vertretern der Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde eine Besprechung an Ort und Stelle stattgefunden. Er (der Zeuge) habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass im Bereich der Parzelle 116 der kanalseitige Teil bereits eine Anschüttung darstelle und dort eine Erhöhung des Grundstückes ohne naturschutzbehördliche Bewilligung möglich sei. Die vorhandene Anschüttung reiche noch ca. 2 m auf das Grundstück 115. Der weitere Teil nach vorne stelle aber seiner Ansicht nach einen natürlichen Zustand dar, da es sich um einen Rest des ursprünglichen flächigen Schilfgürtels handle. Daher sei die Behörde von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für diese Anschüttung ausgegangen. Dies sei anlässlich der Besprechung dem Beschwerdeführer auch gesagt worden.

Der Zeuge habe auch drei Fotos vorgelegt, die im Spätsommer 1998 aufgenommen worden seien und den Schilfbewuchs im gegenständlichen Bereich zeigten. Aus einem weiters vorgelegten Foto vom August 1999 ergebe sich der derzeitige Schüttkörper. Daraus sei ersichtlich, dass seeseitig ein kleiner Rest des Schilfbestandes auf einem Bereich belassen worden sei, auf dem keine frühere Schüttung vorhanden gewesen sei.

Auch das als Zeuge vernommene Naturschutzorgan habe angegeben, dass vor Vornahme der Schüttung ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle stattgefunden habe. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines habe er festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt im nunmehrigen Schüttbereich ein ca. 1,5 m hoher Schilfbewuchs bestanden habe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos habe der Zeuge angegeben, dass diese bei niedrigem Wasserstand aufgenommen worden seien. Er kenne den gegenständlichen Bereich aus seiner dienstlichen Tätigkeit sehr gut. Der Lokalaugenschein habe auf Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden, weil dieser die Anschüttung habe vornehmen wollen. Es sei ihm damals gestattet worden, die Anschüttung entlang des Kanals in Richtung See bis auf Höhe der Seehütte (Grundstück 115) vorzunehmen. Er (der Zeuge) habe dann im Zuge einer Kontrollfahrt am 9. Juni 1999 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anschüttung im ungefähren Ausmaß von 20 m Länge, 7 m Breite und 1 bis 1,5 m Höhe vorgenommen habe. Diese Anschüttung sei eindeutig im Schilfbereich erfolgt.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei den Aussagen der behördlichen Organe, die unter Wahrheitserinnerung und im Bewusstsein der Strafdrohung des § 289 StGB ausgesagt hätten, zu folgen. Dem gegenüber stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich so zu verantworten, dass er straffrei ausgehe. Im Übrigen seien die Angaben der Zeugen durch Fotos ausreichend dokumentiert. Aus den Angaben der Zeugen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer entgegen den ausdrücklichen Hinweisen anlässlich des Lokalaugenscheines auf den Grundstücken 115 und 114 kanalseitig einen Bereich, der mit Schilf bewachsen und je nach Wasserstand überflutet gewesen sei, angeschüttet habe. Dass die Begehung des Anschüttungsbereiches vom jeweiligen Wasserstand abhängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Daraus ergebe sich aber, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Anschüttung handle, die im Schilf- bzw. Gewässerbereich des Neusiedler Sees stattgefunden habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass durch Anlandungen bzw. Ausbaggerungen des Kanals dieser Bereich bei niedrigem Wasserstand begehbar gewesen sei. Auf Grund des Schilfbewuchses handle es sich jedenfalls um einen Bestandteil des Sees, wo - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - noch keine künstlichen Anschüttungen vorhanden gewesen seien.

Nach dem Einleitungssatz des § 5 Bgld NatSchG bedürften bestimmte Vorhaben auf bestimmten Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes zum Schutze der freien Natur und Landschaft einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. § 5 lit. c leg. cit. nenne dabei u.a. auch Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art. Da es sich bei den genannten Grundstücken um "Bauland-Erholung und Fremdenverkehr" handle, welches im Einleitungssatz des § 5 nicht angeführt sei, wäre für die Anschüttung im See selbst eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen. Mangels einer solchen Bewilligung habe der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Tatbestand erfüllt.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bei der Anschüttung auf den Grundstücken 114 und 115 nicht um eine solche, die bereits auf angeschütteten Flächen stattgefunden habe. Es sei daher ein Vergleich mit der Anschüttung auf dem Grundstück 116 nicht zulässig, da dort bereits von früher her eine Anschüttung bestanden habe. Zugegebenermaßen handle es sich im vorliegenden Fall zwar um ein Siedlungsgebiet mit eingeschränkter landschaftlicher Sensibilität, unbeschadet dessen sei aber für die Anschüttung, die ja den Uferbereich des Neusiedler Sees betreffe, nach dem Gesetz eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich. Da der Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheines vor Durchführung der Anschüttung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er diese Maßnahmen im gegenständlichen Bereich nicht durchführen dürfe, könne keine Rede davon sein, dass er sich subjektiv gerechtfertigt an die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben gehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er benötige die Anschüttung, damit das von ihm geplante Gebäude ausreichend festes Erdreich für einen Weg und einen Vorgarten erhalte, könne er sich damit nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 5 lit. c Bgld NatSchG berufen. Diese Ausnahmebestimmung beziehe sich nämlich auf Anlagen, die in Vor-, Haus- oder Obstgärten angelegt werden. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine solche Anlage, sondern um die Gewinnung eines Vorgartens durch die Anschüttung selbst. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in dem er selbst zugestanden habe, das anlässlich des Lokalaugenscheines der Wasserstand hoch gewesen sei, weshalb die Anlandung unter Wasser gestanden sei, sei zu bemerken, dass gerade dies den Standpunkt der belangten Behörde stütze. § 5 lit. c leg. cit. verbiete nämlich Anschüttungen sowohl in stehenden als auch in vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern. Wenn daher Anschüttungen in einem nicht wasserführenden Gewässer verboten seien, so treffe dieses Verbot umso mehr auf den gegenständlichen Bereich zu, der je nach Wasserstand des Sees einmal überflutet, ein andermal aber wieder wasserfrei gewesen sei. Unter diesen Umständen könne die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos bei niedrigem oder bei hohem Wasserstand angefertigt worden seien, dahingestellt bleiben. Die Frage, ob es sich bei dem Schilf, das das als Zeuge vernommene Naturschutzorgan anlässlich des Lokalaugenscheines wahrgenommen habe, nicht um normales Schilf gehandelt habe, weil es nur 1,5 m und nicht 3 m hoch gewesen sei, könne gleichfalls dahingestellt bleiben. Allein der Umstand, dass dort Schilfbewuchs geherrscht habe, zeige, dass keine künstliche Anschüttung vorhanden gewesen sei und es sich um den Gewässerbereich gehandelt habe. Was die in der Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Vorbesitzers vom 17. April 2000 anlange, so seien die diesbezüglichen Ausführungen nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Gehe doch der Vorbesitzer selbst davon aus, dass an der östlichen Liegenschaftsgrenze lediglich natürlicher Seeschlamm, der bei den Kanalsanierungsarbeiten ausgebaggert worden sei, zu einer teilweisen Verlandung geführt habe. Damit sei zwar der Schilfbewuchs ausreichend erklärt, jedoch in keiner Weise dargetan, dass es sich um eine ausreichende künstliche Landgewinnungsmaßnahme gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Anschüttung in dem in § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee), LGBl. Nr. 22 (NatLSchV Neusiedlersee 1980, in der Folge: NatLSchV), bezeichneten Gebiet ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommen hat. Strittig ist allerdings die Frage, ob für die vorgenommene Anschüttung eine Bewilligung im Sinne des § 5 lit. c Bgld NatSchG erforderlich war.

In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/10/0193, hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen des § 81 Bgld NatSchG idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 mit dem Verhältnis von NatLSchV und Bgld NatSchG auseinander gesetzt und dabei u. a. die Auffassung vertreten, dass die Verbotstatbestände der NatLSchV wieder in Geltung stehen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die NatLSchV gilt gemäß § 81 Abs. 2 Bgld NatSchG als landesgesetzliche Regelung weiter.

Nach § 2 lit. a der NatLSchV ist es in dem in § 1 bezeichneten Gebiet u. a. verboten, den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Sumpf- und Schilfflächen zu verändern.

Gemäß § 6 der NatLSchV kann die Landesregierung im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2, 4 und 5 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 81 Abs. 8 Bgld NatSchG sind Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die nach Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen weiter gelten, nach § 78 zu bestrafen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee eine Anschüttung mit Erdmaterial im Schilf- und Wasserbereich des Neusiedler Sees vorgenommen. Mit seinem Vorbringen, der vorhandene Schilfbestand sei kein "natürlicher", sondern ein "degenerierter" Schilfbestand gewesen (der Beschwerdeführer spricht von "sich durch den bestehenden Schüttkörper 'hindurchzwängenden' Schilfüberresten") wird diesbezüglich kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Damit wurde im Beschwerdefall aber der Verbotstatbestand des § 2 lit. a NatLSchV erfüllt; für die Annahme einer Bewilligungspflicht bleibt demgegenüber kein Raum.

Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage vorwarf, ein nach dem Bgld NatSchG bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt und dadurch eine Übertretung gemäß § 78 Abs. 1 lit. a Bgld NatSchG iVm § 5 lit. c leg. cit. begangen zu haben, nicht jedoch einen Verstoß gegen § 78 Abs. 1 lit. b Bgld NatSchG iVm § 2 lit. a NatLSchV, hat sie den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der die Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen begründende Sachverhalt (Veränderung des natürlichen Zustandes der Wasser- und Schilfflächen) mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Oktober 1999 vollinhaltlich vorgehalten worden ist - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Dieser war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100122.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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