Norm
AnfO §8Rechtssatz
Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012