Norm
SGG aF §12 DRechtssatz
In Fällen, in denen der Gesetzgeber bereits das Inverkehrsetzen einer Ware unter bestimmten weiteren Voraussetzungen pönalisiert, wird in der Regel schon das verkehrsgerechte Zurechtrichten einer Ware zum Verkauf, wodurch bereits der Verteilungsvorgang eingeleitet wird, als ausführungsnahe Versuchshandlung anzusehen sein, dies jedenfalls dann, wenn die Inverkehrsetzung der Ware unmittelbar darauf erfolgen soll, und dem Täter der präsumtive Abnehmerkreis schon zur Verfügung steht, auch wenn noch keine konkreten Verkaufsgespräche stattgefunden haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087994Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0130OS00049_7400000_002