TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/16 2002/10/0200

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z12;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gerlinde und des Dr. Baldur H in Salzburg, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 2002, Zl. N- 104231/24-2002-Mö/Ga, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. November 1996 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 44 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 folgende Aufträge zur Erfüllung binnen gleichzeitig festgesetzter Frist erteilt:

1. Beginnend von der südöstlichen Grundgrenze sind die im Bereich des Grundstückes Nr. 544, KG P, Gemeinde S, errichteten Entwässerungsgräben durch Einbau von dichten Holzsperren im Abstand von ca. 70 m vollständig abzudämmen. Die Sperren haben von der Grabensohle bis zur Höhe des Naturgeländes zu reichen. Die im Bereich der Grundgrenze verlegten Betonrohre sind wieder vollständig zu entfernen.

2. Nach erfolgtem Sperreneinbau sind die Gräben wiederum mit dem Aushubmaterial vollständig zu verfüllen.

Der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1999, Zl. N-104231/13/1998-Mö/Hu, keine Folge gegeben und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass den Beschwerdeführern im Einzelnen genannte Wiederherstellungsmaßnahmen binnen gleichzeitig festgesetzter Frist aufgetragen wurden.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies, weil die (damals) belangte Behörde von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen war, eine Verbesserung der Entwässerungswirkung gegenüber dem vor Setzung der die Verbesserung bewirkenden Maßnahmen bestehenden tatsächlichen Zustand nehme diesen bereits die Qualifikation als Reparaturmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l letzter Halbsatz O.ö. NSchG 1995. Die (damals) belangte Behörde habe daher Feststellungen unterlassen, auf deren Grundlage eine Beurteilung der von den Beschwerdeführern ausgehobenen Entwässerungsgräben als Reparaturmaßnahmen an zulässiger Weise ausgeführten Dränagierungen überhaupt erst möglich sei. Auf der Grundlage der behördlicherseits getroffenen Feststellungen habe auch nicht beurteilt werden können, ob die von den Beschwerdeführern weiters vorgenommenen Verrohrungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtig seien.

Der nunmehr vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge erging im fortgesetzten Verfahren der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 2002, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid "insofern bestätigt (wurde), als nachfolgende Wiederherstellungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. 544, KG P, Gemeinde S, aufgetragen werden:

"1. Bereits geöffnete Gräben sind mit dem seitlich abgelagerten Aushubmaterial bis auf die Dimension von 0,5 m Tiefe und 40 cm Sohlenbreite (Ausnahme Hauptgraben) zu verfüllen.

2. Die Verrohrung von Teilbereichen mit dichten Rohren zum Zwecke der Schaffung von Übergängen für Weidevieh mit einer Streckenlänge von maximal 10 m und einem Längenanteil von maximal 8 % der Gesamtlänge der Dränagegräben kann als Teil der Instandhaltung angesehen werden und kann daher belassen werden.

3. Anfallendes Aushubmaterial bei Instandhaltungsarbeiten ist entweder von der Fläche zu entfernen oder großflächig einzuarbeiten.

4. Die genannten Maßnahmen sind bis längstens 30. April 2003 abzuschließen."

Begründend wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wiedergegeben und ausgeführt, die Behörde gehe von einem zulässiger Weise ausgeführten Altbestand aus, der bereits vor 1957 errichtet worden sei. Von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen dieses Altbestandes könne bei einer Öffnung von verfallenen oder zugewachsenen Gräben gesprochen werden, wenn diese Öffnung in einem Ausmaß erfolgte, das der ursprünglichen Dränagewirkung entspreche. Die tatsächlich vorgenommene Öffnung der Gräben mit Tiefen von 0,5 bis mehr als 0,8 m und Breiten von (teilweise erheblich) mehr als 1 m entspreche der ursprünglichen (zulässigen) Dränagewirkung nicht. Diese sei nämlich mit einer Grabentiefe von maximal 50 cm und einer Sohlenbreite von rund 40 cm (Hauptgraben maximal 70 cm Tiefe und maximal 50 cm Sohlenbreite) bestimmt worden, wobei diese Ausmaße auch der regionstypischen Anlage von Dränagegräben entsprochen habe. Die damit erzielbare Entwässerungswirkung habe eine Verwendung des Grundstückes als Weide zugelassen. Mit der nunmehr vorgenommenen Öffnung der Entwässerungsgräben werde eine Entwässerungswirkung erzielt, die über das Ausmaß der zulässigen Dränagierung weit hinausgehe. Auch die Anlage einer unterirdischen Dränage und die Verdichtung des Netzes von Dränagegräben gehe über eine Instandhaltung der ursprünglichen Anlage hinaus. Mit den von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen würde die (zulässige) Entwässerung wesentlich erhöht. Diese Maßnahmen könnten daher nicht mehr Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen angesprochen werden. Die Verrohrung von Teilbereichen zur Schaffung von Übergängen für Weidevieh mit einer Streckenlänge von maximal 10 m und einem Längenanteil von maximal 8 % der Gesamtlänge der Dränagegräben ändere die zulässige Dränagierung in einem unter Naturschutzgesichtspunkten wesentlichen Punkt allerdings nicht. Soweit die Beschwerdeführer jedoch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben konsenslos durchgeführt hätten, müssten die getätigten Eingriffe rückgängig gemacht werden. Der für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen vorgeschriebene Zeitraum erscheine dafür ausreichend.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 3 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i.d.F. LGBl. Nr. 160/2001 (O.ö. NatSchG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 2002) anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

Gemäß § 58 Abs. 1 O.ö. NatSchG kann die Behörde, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder wenn das tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gemäß § 5 Z. 12 O.ö. NatSchG bedürfen die Trockenlegung von Mooren und Sümpfen, der Torfabbau sowie die Dränagierung von Feuchtwiesen, ferner die Dränagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m2 überschreitet, sowie die Erweiterung einer Dränagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus im Grünland einer Bewilligung der Behörde. Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Dränagierungen bedürfen keiner Bewilligung.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die von den Beschwerdeführern gesetzten Dränagierungsmaßnahmen gingen über das Ausmaß von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen am zulässigen Dränagierungsaltbestand im Sinne des § 5 Z. 12 O.ö. NatSchG hinaus. Ihre Ausführung hätte daher im Grunde dieser Bestimmung einer Bewilligung bedurft. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes seien die mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagen erforderlich.

Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihrer Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid somit bestätigt worden. Die spruchgemäß erfolgten Vorschreibungen stünden allerdings teilweise im Widerspruch zu den von der Erstbehörde getroffenen Vorschreibungen, sodass nicht klar sei, welche Vorschreibungen nunmehr maßgeblich seien.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführer zwar keine Folge gegeben, der erstbehördliche Bescheid aber nur "insofern" bestätigt wurde, als die im Einzelnen genannten Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Daraus folgt, dass ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahmen den Beschwerdeführern vorgeschrieben wurden. Darüber hinausgehende, im erstbehördlichen Bescheid genannte Maßnahmen sind durch die Bestätigung, die bloß im Rahmen der berufungsbehördlichen Vorschreibung erfolgte ("insofern"), nicht übernommen; sie gehören dem Rechtsbestand nicht (mehr) an.

Die von den Beschwerdeführern gerügte Unklarheit des Spruches des angefochtenen Bescheides besteht daher nicht.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es sei ihnen das (bescheidmäßig vorgeschriebene) Ende der Frist für die Setzung der Maßnahmen im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auf Grund des Umfangs der erforderlichen Arbeiten sei eine Fristerstreckung jedenfalls bis 31. August 2003 notwendig, auch weil diese Arbeiten im Winterhalbjahr nicht durchgeführt werden könnten. Dies hätten die Beschwerdeführer, wäre ihnen im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit dazu geboten worden, glaubhaft dargelegt.

Mit diesem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der ihnen für die Durchführung der Maßnahmen gesetzten Frist. Dem Beschwerdevorbringen sind allerdings konkrete Umstände, die eine Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. April 2003 unmöglich erscheinen lassen, nicht zu entnehmen. Mit dem bloßen Hinweis auf den "Umfang" der erforderlichen Arbeiten und die "Unmöglichkeit", diese im Winterhalbjahr auszuführen, wird nämlich nicht konkret aufgezeigt, dass und welche Hindernisse einer fristgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entgegenstehen. Mit dem gegen die Angemessenheit der festgesetzten Frist gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass die immerhin mit mehr als einem halben Jahr festgesetzte Frist zur Ausführung der angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen werde.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100200.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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