Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Nur von der Fassung der einzelnen Tatbestände ausgehend kann beurteilt werden, ob, objektiv gesehen, die Handlung des Täters bereits den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt, und ob in subjektiver Beziehung das verbrecherische Vorhaben des Täters bereits in ein Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat (siehe Burgstaller, JBl 1969,535). Erst damit wird der Vorsatz des Täters spezifisch vorwerfbar (Nowakowski 92). Diese Hemmstufe wird zum Unterschied von Triebverbrechen oder Affektverbrechen bei auf Gewinn berechneten strafbaren Handlungen in der Regel schon dann überwunden sein, wenn für die Begehung der Tat bereits Zeit und Geld investiert wurde, und ein Zurück schon einen Verlust bedeuten würde. (hier: § 6 SGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089915Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0130OS00049_7400000_005