RS OGH 1974/7/11 6Ob131/74, 4Ob34/07i, 4Ob238/12x, 2Ob112/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1974
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 D1
MG §19 Abs2 Z13 D3
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der Wohnung ist gegeben, wenn auf absehbare Zeit in Erfüllung dringender familiärer Verpflichtungen der schwerkranke Ehemann, der aus Krankheitsgründen nicht in der gemieteten Wohnung gepflegt werden kann, betreut wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 131/74
  • 4 Ob 34/07i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 34/07i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Pflege der 86-jährigen Tante, die einen ständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung notwendig macht. (T1)
  • 4 Ob 238/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 238/12x
    Auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T2)
  • 2 Ob 112/14f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 112/14f
    Vgl; Beisatz: Hier aber hat die Beklagte ? trotz des bereits anhängigen Kündigungsprozesses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ? auch nach dem Tod ihrer Lebensgefährtin die nach einem Einbruch verwahrlost wirkende Mietwohnung monatelang nicht einmal betreten und auf die Kontaktversuche der Hausverwaltung nicht reagiert; Erbringung des Beweises eines schutzwürdigen Interesses daher vertretbar verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0069317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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