Norm
StPO §115a ffRechtssatz
Gegenstand des Bedenklichkeitsverfahrens kann immer nur ein dem Beschuldigten gegenüber fremdes Gut sein. Eigengeld (§ 41 Abs 2 StVG) des Beschuldigten scheidet daher schon begrifflich aus; mit Eigengeld ist gemäß § 41 Abs 3 StVG vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011