Norm
WaffG 1967 §4Rechtssatz
Als "Munition" im Sinne des § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081956Dokumentnummer
JJR_19740729_OGH0002_0100OS00079_7400000_001