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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/10/0211 E 27. Jänner 2003 2002/10/0207 E 27. Jänner 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. H in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. September 2001, Zl. N- 102907/36-2001-Kra/Gv, betreffend Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. Jänner 2001 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung der L 1423 Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 1.
Der Beschwerdeführer - ein vom Vorhaben betroffener Grundeigentümer - ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2001 um Zuerkennung der Parteistellung in dem genannten naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren.
Mit Bescheid der BH vom 8. Mai 2001 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend die L 1423 Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 1, keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht gewährt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Nach der Begründung diene das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses und nicht dem Schutz subjektiver (privater) Rechte. Dies zeige sich schon in der Formulierung des § 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995 (Oö. NatSchG) betreffend "Zielsetzungen und Aufgaben". Der Beschwerdeführer gehe richtiger Weise davon aus, dass es nach § 13 Abs. 2 Oö. NatSchG des Nachweises der Zustimmung der Grundeigentümer durch die Bewilligungswerber jedenfalls dann nicht bedürfe, wenn die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten des beantragten Vorhabens bestünde. Da die Trasse des "Zubringer Münzbach" sowohl hinsichtlich Teil 1 als auch Teil 2 durch Beschluss der Oberösterreichischen Landesregierung, kundgemacht im LGBl. Nr. 87/2000, verordnet worden und demnach auch für Baumaßnahmen auf dem Trassenbereich die Möglichkeit der Enteignung gegeben sei, sei die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer für die Antragstellung nicht erforderlich.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, seine Parteistellung ergebe sich aus dem Umstand, dass für landschaftspflegerische Maßnahmen, welche nicht von der Trassenverordnung umfasst seien, die Möglichkeit einer Enteignung nicht gegeben sei, so sei ihm zu erwidern, dass durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bzw. Ausgleichsmaßnahmen für die Grundeigentümer jener Grundstücke, auf denen diese Maßnahmen durchgeführt werden sollten, keinerlei Verpflichtung entstehe, diese Maßnahmen auch zu dulden. Vielmehr sei der Antragsteller (Landesstraßenverwaltung) verpflichtet, für die Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen zu sorgen, um die erteilte Bewilligung konsumieren zu können. Gelinge es ihm nicht, eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen, könne das Vorhaben nicht realisiert werden. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers könne daher auch nicht aus dieser Sicht abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, aus den Planunterlagen gehe hervor, dass Grundflächen des Beschwerdeführers für Ersatzmaßnahmen ohnehin nicht betroffen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Auffassung vertreten, die Parteistellung des Beschwerdeführers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Oö NatSchG. Danach habe der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen, oder, wenn er nicht selbst Eigentümer sei, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Verfahren die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen sei. Zwar bestünden für Straßenbaumaßnahmen Enteignungsmöglichkeiten, weshalb hier eine Zustimmung der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer nicht erforderlich sei. Im Beschwerdefall stünden aber auf den Grundstücken des Beschwerdeführers Maßnahmen zum Zwecke der Ökologie und Landschaftsgestaltung zur Diskussion, für die eine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Maßnahmen aber nicht zugestimmt.
Nach § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt die zitierte Vorschrift selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung entschieden werden kann (vgl. z.B. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf Seite 111 angeführte Rechtsprechung).
Nach Abs. 1 des mit "Form der Anträge" überschriebenen § 13 Oö NatSchG ist eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
Nach § 13 Abs. 2 leg. cit. sind im Antrag Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben, und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.
Aus dieser Bestimmung lässt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung des vom Projektwerber verschiedenen Grundeigentümers ableiten, weil damit nicht der Schutz von Eigentumsrechten bezweckt wird. Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt werden; nicht aber dient die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Oö. NatSchG der Begründung einer Parteistellung des Grundeigentümers. Für dieses Ergebnis spricht auch die Einordnung dieser Bestimmung und die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0257, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Ob auf den Grundstücken des Beschwerdeführers daher naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang etwa von Aufforstungen und Teichanlagen) oder ökologische Begleitmaßnahmen, wie Baumpflanzungen, erfolgen sollen, ist für die Frage der Parteistellung nicht entscheidend.
Ebenso ist für die Beschwerde nichts durch den Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer zu gewinnen.
Auch aus den materiell-rechtlichen Regelungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 ergibt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht:
Der die "Zielsetzungen und Aufgaben" des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 umschreibende § 1 lässt - auch in Verbindung mit dem die "Bewilligungen" regelnden § 12 leg. cit. - klar erkennen, der Schutzgegenstand des Gesetzes "die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen" ist und der in diesem Gesetz geregelte Natur- und Landschaftsschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den genannten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung, dass das Verfahren nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 dem Schutz des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz dient. Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung. § 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. NatSchG erwähnt zwar private Interessen, doch handelt es sich dabei nicht um die privaten Interessen des betroffenen Grundstückeigentümers, sondern um private Interessen desjenigen, der ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorbringen verwirklichen will.
Eine Parteistellung des Grundeigentümers ergibt sich auch nicht unter Rechtsschutzaspekten deswegen, weil dem Grundeigentümer infolge der Ausführung von naturschutzbehördlich bewilligten Maßnahmen Verpflichtungen entstehen könnten. Aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ergibt sich nämlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümers, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung nicht berührt (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 27. Jänner 1997; ferner das Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0057).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht entsprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Dezember 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100210.X00Im RIS seit
06.05.2003