Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Der vom Rechtsmittelwerber entsprechend ausgeführte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ergibt diese, daß der Anfechtungsgrund nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs daher nicht zurückzuweisen, sondern es ist ihm nicht Folge zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0084466Dokumentnummer
JJR_19740807_OGH0002_0060OB00156_7400000_001