Norm
EO §9 ARechtssatz
Ist die während des Titelprozesses eingetretene Rechtsnachfolge bereits im Spruch des Exekutionstitels festgestellt und der Schuldner zur Leistung an den Rechtsnachfolger verurteilt, dann liegt ein Fall des § 9 EO nicht vor, und bedarf es daher nicht eines weiteren Beweises der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde iS der genannten Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000341Dokumentnummer
JJR_19740821_OGH0002_0030OB00144_7400000_001