Norm
EO §9 ARechtssatz
Der Grundsatz, daß das Recht zur Klageführung vom materiellen Recht nicht getrennt werden kann und daher nur dem zusteht, der sich im Besitz des materiellen Rechts befindet, gilt sinngemäß auch für das Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000346Dokumentnummer
JJR_19740821_OGH0002_0030OB00143_7400000_001