Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder Unentschuldbarkeit noch Rechtsirrtum die Rückforderung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019