RS OGH 1974/8/28 6Ob147/74, 8Ob159/79, 1Ob591/80, 5Ob32/84, 5Ob334/98y, 8ObA73/03y, 9ObA133/12t, 15O

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Veröffentlicht am 28.08.1974
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Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt ist die Frage des Kostenersatzes bei Obsiegen gegenüber nur einer von diesen Personen im allgemeinen auf Grund der Annahme zu lösen, dass die Personen den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil der gemeinsamen Kosten zu beziehen oder zu fordern haben (ZBl 1915/82, 5 Ob 110/73).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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