Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der zulässige Widerspruch ist nur dann in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht zu beachten, wenn auch der Widerspruch erhebende Ehegatte jede eheliche Gesinnung verloren hat und auch bei ihm eine wirkliche Bereitschaft zur Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0057132Dokumentnummer
JJR_19740830_OGH0002_0030OB00148_7400000_002