Norm
ZPO §208 BRechtssatz
Ein Rechtsmittelverzicht muß ausdrücklich erfolgen - eine bloß schlüssige Verzichtserklärung reicht nicht aus. Trotzdem muß aber das Wort Verzicht nicht unbedingt in der Erklärung enthalten sein. Es genügt vielmehr, wenn sich aus deren Wortlaut unzweifelhaft ergibt, daß sich eine Partei freiwillig ihres Rechtes auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung begibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037278Dokumentnummer
JJR_19740830_OGH0002_0030OB00161_7400000_001