Norm
ZPO §208 BRechtssatz
Auf ein Rechtsmittel kann auch außergerichtlich verzichtet werden. Auf einen solchen Rechtsmittelverzicht kann aber auch dann Bedacht genommen werden, wenn er dem Gericht vom Gegner des Rechtsmittelwerbers in einer von der Prozeßordnung für Prozeßhandlungen vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037311Dokumentnummer
JJR_19740830_OGH0002_0030OB00161_7400000_002