Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren ist die inländische Gerichtsbarkeit bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen allein von der örtlichen Zuständigkeit abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019