Norm
ABGB §785Rechtssatz
Ist eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des § 785 ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 794 ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014