RS OGH 1974/9/5 7Ob137/74, 8Ob518/83, 1Ob516/86 (1Ob517/86), 2Ob529/95, 3Ob66/97w, 7Ob188/01z, 7Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1974
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Norm

ABGB §785
ABGB §786
ABGB §794

Rechtssatz

Ist eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des § 785 ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 794 ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 137/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 137/74
    Veröff: NZ 1975,13 = EvBl 1975/132 S 263 = JBl 1975,208
  • 8 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 518/83
    Auch; Beisatz: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. Dies ist im Ergebnis auch zu billigen, weil dieser Vorgang dem Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers entspricht, wodurch erst die Möglichkeit gegeben ist, den Wert der vom Erblasser gemachten Zuwendungen zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen. (T1) Veröff: NZ 1984,132
  • 1 Ob 516/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 516/86
    Beis wie T1 nur: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/155 S 649
  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
    Vgl auch
  • 3 Ob 66/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 66/97w
    Vgl auch; Beisatz: Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, sind weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T3)
  • 7 Ob 188/01z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Vgl auch
  • 6 Ob 232/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 232/09z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T4)
  • 6 Ob 140/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
    Beis wie T4
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
    Auch; Beisatz: Bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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