Norm
StPO §276aRechtssatz
Liegt eine der Voraussetzungen des § 276a Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wiederholte" Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021