TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 B1699/98, B2112/98

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und den fehlenden Ausspruch über die Prozeßkostenerstattung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Juni 1999 die Behandlung von Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu B1699/98 und B2112/98 unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden Gründe abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG eine diesen Ablehnungsbeschluß ergänzende Entscheidung im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und auf den fehlenden Ausspruch über die vom Einschreiter begehrte Erstattung der erwachsenen Prozeßkosten.

Dieser Antrag ist nicht begründet:

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. (Ein irreführender Schreibfehler in der Ausfertigung wurde bereits mit Beschluß vom 5. August 1999 berichtigt). Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1699.1998

Dokumentnummer

JFT_10008871_98B01699_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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