Norm
ABGB §471 3Rechtssatz
Der Begriff " Aufwand " ist für die Sache nicht eng zu fassen. Unter einem solchen ist nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen. Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermeiden werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011488Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009