Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018