Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 4 DHG, wonach der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Prozeßkosten und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch hat, ist auf den Fall eines Rückgriffes zwischen Dienstnehmern untereinander unanwendbar. Dies gilt auch dann, wenn ein solidarisch dem Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichteter Dienstnehmer der Vorgesetzte des anderen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038181Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0040OB00045_7400000_002