Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Der Kläger ist beweispflichtig für die anspruchsbegründende Abrede, der Beklagte für einen Verzicht auf die Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020