Norm
AnfO §1Rechtssatz
Die Anfechtung auf Grund der AnfO setzt eine Geldforderung voraus. Sogenannte Individualansprüche, also Ansprüche auf Leistung bestimmter Sachen oder auf Abgabe einer Willenserklärung oder auf ein persönliches Tun oder Unterlassen gewähren dem Gläubiger nicht die Befugnis zur Anfechtung von Rechtshandlungen seines Schuldners.
RG vom 11.07.1940, VIII 588/39; Veröff: DREvBl 1940/327
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050583Dokumentnummer
JJR_19740910_OGH0002_0080OB00160_7400000_001