Norm
ZPO §276Rechtssatz
Vorakten dürfen nicht zur indirekten Beweisführung herangezogen werden, weil darin eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen wäre; sie können nur zur Feststellung der Vorgänge in der damaligen Verhandlung verwendet werden, etwa um festzustellen, daß ein Zeuge dort anders ausgesagt hat als im laufenden Zivilprozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040317Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0070OB00170_7400000_001