Norm
AKIB Art6 Abs2 Z2Rechtssatz
Bedingt vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Versicherungsnehmer, der im Gegensatz zum Versicherer den Standpunkt vertritt, unter den besonderen Umständen die fragliche Auskunft verweigern zu können, mangels zwingender Gründe aber nicht ausschließen kann, daß die gegenteilige Auffassung des Versicherers der Rechtslage entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081391Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0070OB00144_7400000_006